Weitere Entscheidung unten: LG Marburg, 19.01.2018

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18   

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OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18 (https://dejure.org/2019,63110)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2019 - 25 U 24/18 (https://dejure.org/2019,63110)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. März 2019 - 25 U 24/18 (https://dejure.org/2019,63110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Arzthaftung: Ärztlicher Behandlungsfehler bei Geburt (hier: Überdosierung von Oxytocin)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 166; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 214; BGB § 278; BGB § 823; BGB § 831; BGB § 852; SGB X § 116
    Ein vom Krankenkassenmitarbeiter eingeholtes MDK-Gutachten begründet nicht seine Kenntnis von einem Behandlungsfehler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 1457
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11

    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18
    Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Schadensakte an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine schuldhafte Verursachung des Schadens durch Dritte oder eine Gefährdungshaftung ergeben (vgl. nur BGH, NJW 2012, 1789).

    Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 9/11, Tz.17 mwN, juris).

    Auf dieser rechtlichen Erwägung beruht letztlich auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.02.2012 (VI ZR 9/11), in der er es abgelehnt hat, der insoweit zuständigen Regressabteilung eines Sozialversicherers verjährungsrelevante Kenntnis der Leistungsabteilung gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog zuzurechnen.

  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18
    Darüber hinaus müssten sich die Klägerinnen die grob-fahrlässige Unkenntnis des Gutachters des I nach den Grundätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15 - zurechnen lassen.

    Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH, NJW 2017, 949); diese Anforderungen gelten gleichermaßen für den Patienten als auch für Mitarbeiter von Sozialversicherungsträgern (vgl. BGH, NJW 2017, 1789).

    Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation auch von der, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.11.2016 (VI ZR 594/15) zugrunde lag, denn dort hatte die Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche betraut; in den Entscheidungsgründen heißt es dementsprechend nach Darstellung der allgemeinen Voraussetzungen einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB: "...dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung des Sachverhaltes beauftragt hat....".

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 212/03

    Haftung des Betreibers eines Geburtshauses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18
    Das gilt in gleicher Weise für eine Schädigung unter der Geburt (vgl. nur BGHZ 161, 255 ff mwN).

    Ungeachtet dessen würden die Beklagten aber auch für ein eigenmächtiges Vorgehen der Hebamme haften, denn mit der Übernahme der Behandlung durch die Beklagte zu 4 um 8.17 Uhr war die Hebamme deren Weisungen unterworfen und die Beklagte zu 4 für das Gelingen der Geburt verantwortlich; von diesem Zeitpunkt an ist eine Hebamme nur Gehilfin des Arztes, für die dieser vertraglich nach § 278 BGB und deliktisch nach § 831 BGB einstehen muss (vgl. bereits BGHZ 129, 6, Tz. 18; BGH, NJW 2005, 888).

  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 198/99

    Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18
    Da die Schadenersatzansprüche, soweit sie kongruente Leistungen der Klägerinnen als Sozialversicherungsträger umfassen, bereits im Augenblick ihrer Entstehung mit dem Schadensereignis gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen sind, ist auf deren Kenntnis abzustellen (vgl. nur BGH, VersR 2000, 1277, 1278).
  • OLG München, 13.02.2013 - 7 U 2616/12

    Wissensvertreter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18
    Hat der Wissensvertreter den Geschäftsherrn nur intern beraten, scheidet eine sinngemäße Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB aus (vgl. nur OLG München, BauR 2013, 1276 mwN).
  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 139/10

    Arzthaftung: Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18
    Ihm kommen jedoch Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute, wenn der ärztliche Behandlungsfehler als grob zu bewerten ist, d.h. wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. nur BGH, NJW 2012, 227).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18
    Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerinnen auf Ersatz der Aufwendungen für ihre bei der Geburt schwerstgeschädigte Versicherte A aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X wegen positiver Vertragsverletzung des mit den Beklagten zu 1 bis 3 zustande gekommenen Behandlungsvertrages sowie aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1, 831 BGB) dem Grunde nach zu Recht bejaht, denn die Mutter der Versicherten ist durch die Beklagte zu 4 durch die zweimalige Bolusgabe von Oxytocin sowie die unterlassene durchgehende Wehenaufzeichnung nach Gabe dieses wehenfördernden Medikamentes vorwerfbar fehlerhaft behandelt worden, wofür die Beklagten zu 1 bis 3 als Mitglieder einer gynäkologischen Gemeinschafts- und Belegarztpraxis einzustehen haben (§§ 278, 831 Abs. 1 BGB - vgl. zur Haftung der Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis: BGH, Urteil vom 16.05.2000, VI ZR 321/98, Tz. 31, 32, zitiert nach juris).
  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 527/12

    Arzthaftung bei Gesundheitsschaden wegen eines Befunderhebungsfehlers bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18
    Darüber hinaus kann auch bei der Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität in Betracht kommen, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt; zudem kann auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. nur BGH, NJW 2014, 688).
  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18
    Sie darf vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vollem Umfang Feststellungsklage erheben, ihr ist es aber auch nicht verwehrt, eine bezifferte Leistungsklage mit einer entsprechenden Feststellungsklage bezüglich des nicht bezifferten Teils zu verbinden (vgl. bereits BGH, NJW 1984, 1552, Tz. 27; BGH, NJW 1988, 3268, Tz. 17; Zöller, aaO); der Zeitpunkt, bis zu dem die Ansprüche beziffert werden, ergibt sich dabei regelmäßig aus dem Leistungsantrag bzw. dessen Begründung.
  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.03.2019 - 25 U 24/18
    Ungeachtet dessen würden die Beklagten aber auch für ein eigenmächtiges Vorgehen der Hebamme haften, denn mit der Übernahme der Behandlung durch die Beklagte zu 4 um 8.17 Uhr war die Hebamme deren Weisungen unterworfen und die Beklagte zu 4 für das Gelingen der Geburt verantwortlich; von diesem Zeitpunkt an ist eine Hebamme nur Gehilfin des Arztes, für die dieser vertraglich nach § 278 BGB und deliktisch nach § 831 BGB einstehen muss (vgl. bereits BGHZ 129, 6, Tz. 18; BGH, NJW 2005, 888).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

  • OLG Hamm, 26.09.2013 - 21 U 64/13

    Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten bei der Feststellung der

  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87

    Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 103/12

    Zulässigkeit eines Teilurteils: Ausschluss der Gefahr einander widersprechender

  • BGH, 24.09.1996 - VI ZR 303/95

    Aufklärung von Widersprüchen zwischen zwei Gutachten zur Aufklärung eines groben

  • LG Limburg, 25.08.2017 - 5 O 13/17
  • OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 U 9/21

    Ablieferungspflicht für Testamente: Schutzgesetzverletzung durch Nichtablieferung

    Die Nebenintervenientin tritt im Hinblick auf die Ablieferungspflicht des § 2259 BGB aber nicht als Repräsentantin der Beklagten nach außen im Rechtsverkehr auf, um Aufgaben in eigener Verantwortung für sie zu erledigen und dabei anfallende Informationen zur Kenntnis zur nehmen und ggfs. an sie weiterzuleiten (vgl. Hierzu BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81 -, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Urteil vom 08. März 2019 - 25 U 24/18 -, juris R. 66-68).
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LG Marburg, Entscheidung vom 19.01.2018 - 25 U 24/18 (https://dejure.org/2018,67461)
LG Marburg, Entscheidung vom 19. Januar 2018 - 25 U 24/18 (https://dejure.org/2018,67461)
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